Militärmotorfahrer der Kantone OW, NW und UR

Schwerverkehr Gotthard

Wie das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) am 25. März 2024 mitteilte, haben sich die Regelungen für den Schwerverkehr am Gotthard grundlegend verändert. Vor diesem Hintergrund werden die Weisungen des Chef Verkehr und Transporte der Armee vom 22. Januar 2002 betreffend den militärischen Strassenverkehr durch den Gotthard im Zusammenhang mit den Sicherheitsauflagen für den Schwerverkehr mit sofortiger Wirkung ausser Kraft gesetzt.

Aufgrund der Ausserkraftsetzung der vorgenannten Weisungen wurde das Verhalten der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von schweren Motorfahrzeugen der Armee beim Befahren der Autobahn A2 im Raum Erstfeld - Giornico bzw. deren Kontrollzentren durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) unter Beizug des Bundesamts für Strassen (ASTRA) sowie der Kantonspolizeien Uri und Tessin neu definiert.

Grundsatz

Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, so auch für Führer und Führerinnen von militärischen Motorfahrzeugen, sofern keine militärische Ausnahmesignalisation vorhanden ist.

Verhalten Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

Vor den Kontrollzentren wird die Ausfahrt mittels «Vorwegweiser für Lastwagen» signalisiert, welchen bis zum Verzögerungsstreifen der Ausfahrt zu folgen ist. Die parallel dazu verlaufenden Fahrstreifen sind mit einem Fahrverbot für Lastwagen belegt. Das Signal «Fahrverbot für Lastwagen» gilt für alle schweren Motorfahrzeug der Armee, die gemäss Fahrzeugausweis nicht ausschliesslich dem Personentransport dienen.

Die Fahrzeuge der Armee werden hinsichtlich der Weiterfahrt priorisiert behandelt. Um diese Priorisierung gewährleisten zu können, ist beim Einfahren in das Kontrollzentrum den Anweisungen der Verkehrsregelorgane zwingend Folge zu leisten.

Bei Fragen steht Ihnen das SVSAA, Fachbereich Verkehrsorganisation, unter der Telefonnummer +41 58 464 33 33 oder per E-Mail an Verkehrsorganisation.LBA@vtg.admin.ch gerne zur Verfügung.

Abbildung: © Kanton Uri

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Abbildung: VBS/DDPS - Thomas Cunz CC BY-NC-ND 3.0 CH