Statuten

der Gesellschaft Militärmotorfahrer Unterwalden

Artikel 1

1 Die Gesellschaft Militär Motorfahrer Unterwalden, nachstehend GMMU genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, welcher 1944 im Hotel Tell in Stans NW gegründet wurde.

2 Die GMMU ist als Sektion dem Verband Schweizerischer Militär-Motorfahrer Vereine, nachstehend VSMMV genannt, angeschlossen und anerkennt dessen Statuten.

3 Das Gebiet der GMMU umfasst die Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri.

4 Die GMMU ist politisch und konfessionell unabhängig.

Artikel 2

1 Der Sitz der GMMU befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

2 Die Vereinsadresse kann jedoch auch an einem anderen Ort liegen.

Artikel 3

1 Die GMMU bezweckt die ausserdienstliche Weiterbildung und Praxiserhaltung, die für alle Mitglieder auf dem militärischen und zivilen Sektor von Nutzen ist.

2 Die Förderung der positiven Einstellung zum schweizerischen Staats- und Wehrwesen.

3 Die Hebung des Ansehens des Militärmotorfahrers, sowie die Pflege der Kameradschaft und wenn möglich Berücksichtigung der Mitglieder-Ideen.

4 Nach Möglichkeit Aufgaben in Hilfeleistungsorganisationen übernehmen.

5 Die GMMU verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Ihre Einnahmen, inklusive Vermögen, dienen ausschliesslich der Zweckbestimmung.

Artikel 4

Die GMMU kennt folgende Mitgliedschaften:

Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann jeder Angehörige der Schweizer Armee (Mann und Frau) werden, der im Dienst ein Motorfahrzeug zu führen hat oder dafür ausgebildet wurde. Mit Ehren aus der Wehrpflicht entlassene sowie temporär Dienstfreie, werden wenn sie die vorstehenden Bedingungen erfüllen, ebenfalls als Aktivmitglieder aufgenommen.

Veteranen

Alle Aktivmitglieder, die während mindestens 10 Jahren dem Verein angehörten und das 50. Altersjahr erreicht haben, werden zu Veteranen ernannt. Sie werden als solche von jeder Beitragspflicht befreit, behalten aber ihre früheren Rechte bei.

Freimitglieder

Zu Freimitglieder können Personen ernannt werden, die sich um die GMMU verdient gemacht haben. Sie sind von jeder Beitragspflicht befreit, behalten aber ihre früheren Rechte bei.

Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich um die GMMU besonders verdient gemacht haben oder im Vorstand einer angemessenen Zeit ein chargiertes Amt bekleidet haben. Sie sind von jeder Beitragspflicht befreit, behalten aber ihre früheren Rechte bei.

Passivmitglieder

Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner sowie juristische Personen in die Gesellschaft aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht. Werden Passivmitglieder in den Vorstand gewählt, so sind sie während der Amtsdauer stimmberechtigt und von der Beitragspflicht befreit.

Jungmotorfahrer

Zu Jungmotorfahrer kann jede Person werden, welcher den Jungmotorfahrerkurs II absolviert und bestanden, jedoch weder die Rekrutenschule noch das 25. Altersjahr erreicht hat. Jungmotorfahrer sind von der Beitragspflicht befreit. Nach Erlangen der militärischen Fahrberechtigung und Abschluss der Rekrutenschule werden Jungmotorfahrer automatisch Aktivmitglieder.

Artikel 5

1 Wer in die GMMU einzutreten wünscht, muss in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und sich schriftlich beim Vorstand melden.

2 Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand unter Vorbehalt der nachträglichen Bestätigung durch die Vereinsversammlung.

3 Eine Mehrfachmitgliedschaft in anderen Sektionen des VSMMV ist möglich.

Artikel 6

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand und nach Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen erfolgen.

3 Aus der GMMU werden durch Beschluss der Vereinsversammlung Mitglieder ausgeschlossenen, die sich im Militärdienst oder Zivil in einer dem Wesen der GMMU widersprechenden Weise aufführen. Solche liegen namentlich vor wenn Mitglieder

  • den Mitgliederbeitrag während zwei Jahren trotz Mahnung nicht bezahlt haben;
  • die Interessen der GMMU in grober Weise verletzten;
  • gerichtlich aus der Armee ausgeschlossen werden.

4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds. Einem verstorbenen Mitglied erweist die GMMU nach Möglichkeit die letzte Ehre:

  • Ehren- und Vorstandsmitglieder mit einer Fahnendelegation in Uniform;
  • übrige Mitglieder mit der Fahne, in Zivilkleider oder in Uniform.

Artikel 7

Organe der GMMU sind:

  • Vereinsversammlung
  • Vorstand
  • Revisoren
Artikel 8

1 Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der GMMU.

2 Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand einberufen, wozu die Einladung als Dokument über die offizielle Vereinsseite (Homepage) mit Angaben der Traktanden spätestens 20 Tage vorher zu erfolgen hat.

3 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Artikel 9

Anträge an die Vereinsversammlung sind dem Präsidenten 10 Tage vorher schriftlicht und ausformuliert einzureichen. Über Anträge, die mündlich oder nicht rechtzeitig eingereicht werden, kann kein Beschluss gefasst werden.

Artikel 10

In die Zuständigkeit der Vereinsversammlung fallen:

  • Wahl der Stimmenzähler;
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
  • Abnahme des schriftlichen Jahresberichtes des Präsidenten und der Technischen Kommission;
  • Abnahme der Jahresrechnung, des Revisorenberichtes und Dechargeerteilung an den Vorstand;
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Revisoren, des Fähnrichs, der Fahnenwache sowie allfälliger Kommissionsmitglieder;
  • Genehmigung des Jahresprogramms;
  • Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und eventuelle Sonderbeiträge;
  • Ernennen von Frei-, Ehrenmitglieder und Veteranen;
  • Festlegen des Kredites, der dem Vorstand zur freien Verfügung steht;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  • Eintritte und Austritte;
  • Ehrungen;
  • Behandeln von Beschwerden der Mitglieder;
  • Statutenänderung;
  • Auflösung des Vereins.
Artikel 11

1 Stimmberechtigt sind alle Aktiv-, Frei-, Ehrenmitglieder und Veteranen.

2 Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesende Anzahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Entscheidend ist das Einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid.

3 Zur Statutenanpassung ist der Antrag dem Vorstand bis Ende November schriftlich einzureichen, der Entwurf ist der Vereinsversammlung zum Vergleich vorzulegen.

4 Zur Änderung der Statuten oder Auflösung der Gesellschaft ist an der Vereinsversammlung eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

5 Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Vereinsversammlung nichts anderes bestimmt.

Artikel 12

Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Funktionären:

  • Präsident
  • Vize-Präsident
  • Kassier
  • Sekretär
  • Technischer Leiter (seine Aufgaben können durch eine Technische Kommission ausgeführt werden)

1 Der Präsident, der Kassier und Sekretär sind in den Jahren mit ungerader Jahreszahl zu wählen. Vize-Präsident und Mitglieder der Technischen Kommission in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Sie sind für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind unbegrenzt wiederwählbar.

2 Der abtretende Präsident und sinngemäss Mitglieder der TL/TK sollen in der Regel als Beisitzer während einer begrenzten Zeit im Vorstand verbleiben.

Artikel 13

1 An den Vorstandssitzungen nehmen nur die unter Art. 12 aufgeführten Vorstandsmitglieder teil.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Es gilt das Einfache Mehr.

3 Von den Vorstandssitzungen sind jeweils Protokolle zu erstellen, welche Beschlüsse und Termine enthalten. Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zu genehmigen.

Artikel 14

1 Der Vorstand vertritt die GMMU nach aussen.

2 Der Vorstand bereitet die Geschäfte für die Vereinsversammlung vor. Erstellt das Jahresprogramm und sorgt für die gesamte Verwaltung und Leitung der GMMU.

3 Fahrspesen für Delegationen an Veranstaltungen des VSMMV werden durch die Vereinskasse bezahlt.

4 Der Vorstand verfügt über einen Kredit, der durch die Vereinsversammlung im Budget genehmigt wird.

5 Die GMMU wird rechtskräftig vertreten durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes.

Artikel 15

1 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Diese können nicht dem Vorstand angehören. Der amtsältere Revisor scheidet jeweils aus und wird mit einem neuen Revisor durch die Vereinsversammlung ersetzt.

2 Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich Bericht vorzulegen. Sie beantragen die Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

Artikel 16

1 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2 Die finanziellen Mittel der GMMU resultieren aus den Beiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder, welche jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt werden (Anhang 1).

3 Des Weiteren aus folgenden Möglichkeiten:

  • Entschädigungen aus dem VBS/VSMMV;
  • Zuwendungen an die GMMU;
  • Einnahmen aus Veranstaltungen;
  • Ertrag aus dem Gesellschaftsvermögen.
Artikel 17

1 Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind per 30. Juni des laufenden Jahres fällig.

2 Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.

Artikel 18

Für Sportanlässe welche zur Jahresmeisterschaft der GMMU zählen, werden die Anmeldekosten durch die Gesellschaft rückerstattet. Die Abrechnung muss im Geschäftsjahr in welchem die Kosten entstanden sind, abgerechnet werden. Später eingereichte Ansprüche sind nicht geschuldet.

Artikel 19

1 Die einzelnen Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2 Für sämtliche Verbindlichkeiten der GMMU haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Artikel 20

1 Die Auflösung der GMMU erfolgt durch Beschluss der ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung (vgl. Artikel 8 und 11).

2 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Vereinsversammlung nichts anderes beschliesst.

3 Im Falle einer Auflösung der GMMU ist das gesamte verbleibende Vermögen nach Abzug der laufenden Rechnungen an die Militärdirektion Nidwalden zur Verwahrung zu übergeben.

4 Sollte sich innert 10 Jahren im Gebiet der GMMU nicht wieder eine Militär-Motorfahrergesellschaft bilden, so ist der Betrag der «Winkelriedstiftung» zu überweisen.

Artikel 21

Die Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für das männliche als auch für das weibliche Geschlecht.

Artikel 22

Die vorliegenden Statuten treten nach der Vereinsversammlung der GMMU vom 2. Februar 2018 und Genehmigung des VSMMV sofort in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 18. Februar 2000 mit den beiden Ergänzungen und der Revision vom 21. Februar 1986 sowie der Revision vom 18. März 1966, ebenfalls die Gründungsstatuten und haben rechtliche Gültigkeit.

Kägiswil, 2. Februar 2018
Für die Gesellschaft Militärmotorfahrer Unterwalden

Der Präsident
Maj Herbert Haas

Der Vize-Präsident
Oblt Anton Britschgi